Versteigerungsakte
Einfamilienhaus, unbebautes Grundstück in Idar-Oberstein
Standortgenauigkeit: Hausnummer
Beschreibung
Eingetragen im Grundbuch von Idar-Oberstein lfd.Nr. Gemarkung Flur, Flurstück Wirtschaftsart u. Lage m² Blatt 1 Idar-Oberstein Flur 83, Flurstück 48 Erholungsfläche Hellweg 4 200 14923 BV 1 2 Idar-Oberstein Flur 83, Flurstück 49 Gebäude- und Freifläche Hellweg 4 176 14923 BV 2 3 Idar-Oberstein Flur 83, Flurstück 43 Waldfläche Hellweg 799 14923 BV 3 Lfd. Nr. 1 Objektbeschreibung/Lage (lt Angabe d. Sachverständigen): als Garten genutztes Grundstück; Lfd. Nr. 2 Objektbeschreibung/Lage (lt Angabe d. Sachverständigen): mit einem Einfamilienwohnhaus bebautes Grundstück; Lfd. Nr. 3 Objektbeschreibung/Lage (lt Angabe d. Sachverständigen): unbebautes Grundstück; Weitere Informationen unter www.versteigerungspool.de Der Versteigerungsvermerk ist am 15.09.2022 in das Grundbuch eingetragen worden. Aufforderung: Rechte, die zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerks aus dem Grundbuch nicht ersichtlich waren, sind spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anzumelden und, wenn der Antragsteller widerspricht, glaubhaft zu machen, widrigenfalls sie bei der Feststellung des geringsten Gebotes nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses den übrigen Rechten nachgesetzt werden. Wer ein Recht hat, das der Versteigerung des Grundstücks oder des nach § 55 ZVG mithaftenden Zubehörs entgegensteht, wird aufgefordert, vor der Erteilung des Zuschlags die Aufhebung oder einstweilige Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes tritt. Hinweis: Es ist zweckmäßig, bereits drei Wochen vor dem Termin eine genaue Berechnung der Ansprüche an Kapital, Zinsen und Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden Rechtsverfolgung mit Angabe des beanspruchten Ranges schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklären. Dies ist nicht mehr erforderlich, wenn bereits eine Anmeldung vorliegt und keine Änderungen eingetreten sind.