Versteigerungsakte
Am Dorfanger 10, 12529 Schönefeld
Standortgenauigkeit: Hausnummer
Beschreibung
Miteigentumsanteil verbunden mit Sondereigentum ME-Anteil Sondereigentums-Art SE-Nr. Sondernutzungsrecht Blatt 2,36 / 1.000 Wohnung 22 Stellplatz Nr. 111 in der Tiefgarage Blatt 1405, BV-Nr. 1 an Grundstück Gemarkung Flur, Flurstück Wirtschaftsart u. Lage Anschrift m² Schönefeld Flur 1 Flurstück 639 Gebäude- und Freifläche, Verkehrsfläche Angerstraße 11, 13, 15, 17, 19, 9, Am Dorfanger 1, 10, 11, 12, 13, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 18.963 Zusatz: Für jeden Miteigentumsanteil ist ein Grundbuchblatt angelegt (Grundbuch von Schönefeld, Blatt 1384 bis Blatt 1663). Der hier eingetragene Miteigentumsanteil ist durch die zu den anderen Miteigentumsanteilen gehörenden Sondereigentumsrechte beschränkt. Objektbeschreibung/Lage (lt Angabe d. Sachverständigen und aufgrund einer Innen- und Außenbesichtigung): Das Versteigerungsobjekt, Baujahr 1994, befindet sich in Schönefeld, Am Dorfanger 10, in guter Wohnlage. Es besteht aus einem Miteigentumsanteil an dem mit einer Mehrfamilienhausanlage mit Tiefgarage bebauten Grundstück und dem Sondereigentum an der 1 Zimmer Wohnung mit Balkon im 1. OG rechts mit einer Wohnfläche von 32,76 qm. Es besteht ein Sondernutzungsrecht an einem KFZ-Tiefgaragenstellplatz. Das Objekt ist vermietet, einschließlich der wirtschaftlich überalterten Einbauküche. Die nähere Beschreibung kann auch unter www.zvg.com oder dem bei dem Amtsgericht Königs Wusterhausen in der Versteigerungsabteilung vorliegenden Gutachten nach Terminvereinbarung entnommen werden. Der Versteigerungsvermerk ist am 30.09.2019 in das Grundbuch eingetragen worden. Das Objekt befindet sich in der Zwangsverwaltung (Tag der ersten Beschlagnahme: 30.09.2019). Hinweis: Ein Erwerb unterhalb 50 % des Verkehrswertes ist nicht möglich. Bieter haben auf berechtigten Antrag eines Beteiligten Sicherheit in der gesetzlich zulässige Form in Höhe von mindestens 10 % des Verkehrswertes sofort im Termin nachzuweisen. Bietvollmachten müssen notariell beglaubigt oder beurkundet sein. Achtung, keine Barzahlung! Vermerk: Die öffentliche Bekanntmachung der Terminsbestimmung erfolgt gemäß § 39 Abs. 1 ZVG in dem für das Gericht bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem.