Versteigerungsakte
Einfamilienhaus, Sonstiges in Rockenhausen
Standortgenauigkeit: Hausnummer
Beschreibung
tatsächliche Hausnummer 63 1. Blatt 3437 Bestandsverzeichnis lfd. Nr. 1 Gemarkung Rockenhausen, Flurstück 920/2, Hof- und Gebäudefläche Luitpoldstr. 58 zu 170 m² Verkehrswert: 162.000.-- € EUR Gemäß Gutachten handelt es sich um ein 2-geschossiges Einfamilienhaus mit Keller, Garage und Walmdach. Wohnfläche ca. 230 m². Der bauliche Zustand ist befriedigend. Es besteht ein offensichtlicher Unterhaltungsstau und allgemeiner Renovierungsbedarf. Diverse Schäden sind ersichtlich. 2. Blatt 2450 Bestandsverzeichnis lfd. Nr. 1 Gemarkung Rockenhausen, Flurstück 921/10, Gartenland Am Ziegelacker zu 094 m² Verkehrswert: 4.700.-- € Gemäß Gutachten handelt es sich um ein unbebautes Grundstück (Garten). Bestandsverzeichnis lfd. Nr. 2 Gemarkung Rockenhausen, Flurstück 921/14, Gebäude- und Freifläche Am Ziegelacker zu 116 m² Verkehrswert: 5.800.-- € Gemäß Gutachten handelt es sich um ein unbebautes Grundstück (Garten). Bestandsverzeichnis lfd. Nr. 3 Gemarkung Rockenhausen, Flurstück 921/67, Gebäude- und Freifläche Am Ziegelacker zu 038 m² Verkehrswert: 1.100.-- € € Gemäß Gutachten handelt es sich um ein unbebautes Grundstück (Weg, Verkehrsfläche). Beschlagnahme: 21.12.2022. Nähere Informationen unter www.versteigerungspool.de ca. 4 Wochen vor dem Versteigerungstermin. Rechte, die zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerks aus dem Grundbuch nicht ersichtlich waren, sind spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anzumelden und gegebenenfalls glaubhaft zu machen, widrigenfalls sie bei der Feststellung des geringsten Gebotes nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses dem Anspruch des Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt werden. Es ist zweckmäßig schon zwei Wochen vor dem Termin eine genaue Berechnung der Ansprüche an Kapital, Zinsen und Kosten mit Angabe des beanspruchten Ranges schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklären. Wer ein Recht hat, das der Versteigerung des Grundstückes oder des nach § 55 ZVG mithaftenden Zubehörs entgegensteht, wird aufgefordert, vor der Erteilung des Zuschlags die Aufhebung oder einstweilige Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes tritt.